Satzung der Initiative Ullersdorf e.V.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus unter VR 6412 CB. Fassung vom 4. Dezember 2024.

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Ursprüngliche Fassung beschlossen auf der Gründerversammlung am 7. Juni 2022 in Ullersdorf. Angepasst am 4. Dezember 2024 bei der Versammlung in Ullersdorf — Grund der Anpassung: Einladung der Mitglieder, Kennzeichnung der geplanten Feste, Umgang mit der Gemeinde.

Präambel

Die Arbeit von „Initiative Ullersdorf e.V.“ basiert auf den Aktivitäten der im Jahre 2021 gegründeten Bürgerinitiative „Initiative Ullersdorf“, die mit Gründung des Vereins in diesen aufgeht.

Der Verein „Initiative Ullersdorf e.V.“ ist ausschließlich gemeinnützig tätig und geht keinen wirtschaftlichen Interessen nach.

In diesem Sinne ergibt sich für den Verein „Initiative Ullersdorf e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Initiative Ullersdorf“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ullersdorf, Bahnhofstr. 6, 15868 Jamlitz OT Ullersdorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist bis auf das Rumpfgeschäftsjahr das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Ullersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft sowie die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen und Lebensbedingungen in Ullersdorf als Grundlagen für eine nachhaltige, zukunftsfähige Dorfentwicklung.

Vor dem Hintergrund dieses Zieles verfolgt der Verein als Zweck:

  • a) die Förderung der Dorfgemeinschaft, der Kinder- und Jugend und der Senioren,
  • b) die Förderung des traditionellen Brauchtums und der Heimatkunde,
  • c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
  • d) die Förderung von Kunst, Kultur und Handwerk.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) Freizeitgruppen für die Dorfgemeinschaft, die Jugend und die Senioren im Gemeindehaus (z. B. öffentliche Vorträge, Veranstaltungen, Studienfahrten, Sportgruppen),
  • b) die Anregung und Förderung heimatkundlicher Arbeiten wie der Erforschung, Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte des Dorfes und der Region,
  • c) Veranstaltungen entsprechend dem Zwecke des Vereins wie Durchführung des Maibaumstellens, des Osterfeuers, eines Sommerfestes, Weihnachtsfeiern für die Rentner und das Dorf als auch die Veranstaltung der Fastnacht,
  • d) Erhaltung der dörflichen Gemeinschaft durch gemeinsame Aktionen im und für das Dorf, die der Integration und Förderung des Miteinanders aller Einwohner im Ort dienen,
  • e) Erhalt und Pflege von öffentlichen Plätzen, Wegen und Gebäuden,
  • f) partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Gruppen im Dorf und Umgebung im Sinne der Satzung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  • b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag liegt bei 2 € oder 24 € jährlich. Von einer Aufnahmegebühr sehen wir ab.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Schatzmeister und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) Der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.

(3) Von einer Vergütung für den Vorstand wird abgesehen.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • a) Änderungen der Satzung,
  • b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  • c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  • f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung und Einladung der Mitglieder erfolgt persönlich, ersatzweise auf dem Postweg unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 9 Vereinsmitglieder inkl. Vorstand anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister (Kassenwart) hat u. a. folgende Aufgaben:

  • a) Einnahmen und Ausgaben darstellen, Informierung des Vorstands und der Mitgliederversammlung,
  • b) Steuererklärung erstellen und Steuern abführen,
  • c) Finanzdokumente verwalten und aufbewahren, Kasse verwalten und den Kassenbericht anfertigen,
  • d) Buchhaltung durchführen,
  • e) Rechnungen schreiben und begleichen,
  • f) Spenden annehmen und Spendenbescheinigungen ausstellen,
  • g) Jahresabschluss und Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

(2) Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr gewählt.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Jamlitz. Mitgliedsbeiträge werden anteilsmäßig an Mitglieder zurückgezahlt.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Ullersdorf, den 4. Dezember 2024

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